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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Aufhebungsvereinbarung

Kerngebiet des im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwaltes ist jede Form, der möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitgeber, der an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist, dieses Interesse zunächst versucht, mit einer einvernehmlichen Lösung durchzusetzen.

Nicht selten möchte aber auch ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis z.B. wegen eines anderen Angebotes vorzeitig beenden. So dass es Gegenstand des Auftrages des Rechtsanwaltes ist, die Beendigung des Arbeitsvertrages wirtschaftlich lukrativ für den Mandanten zu gestalten. 

Wie bei jedem Vertrag bedarf es bei einem Aufhebungsvertrag einer Einigung der Vertragsparteien. Es kann empfehlenswert sein, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer anstatt ein Kündigungsverfahren einzuleiten, einen Aufhebungsvertrag miteinander schließen und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Entscheident hierbei sind in aller Regel die wirtschaftlichen Konditionen einer solchen einvernehmlichen Beendigung.

Ob die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Konditionen attraktiv sind, hängt von vielen Faktoren ab. Im Wesentlichen stellt sich hierbei die Frage, wie schwer es für den Arbeitgeber wäre, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden.

Um ein Angebot des Arbeitsgebers wirtschaftlich und rechtlich bewerten zu können, bedarf es in der Regel der Hinzuziehung eines im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwaltes. Denn nur dieser kann beurteilen, ob der Arbeitgeber ohne Einverständnis des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag überhaupt beenden könnte. Die Kenntnis der eigenen Verhandlungsposition ist für die Erzielung eines guten Ergebnisses selbstverständlich unerlässlich.  

Relevant sind neben der Interessenlage des Mandanten für uns dabei insbesondere folgende Punkte:

  • Auswirkungen des Aufhebungsvertrages auf Ruhezeiten
  • Auswirkungen auf Rentenansprüche
  • Ist eine Altersteilzeitlösung denkbar
  • Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld
  • Liegen Kündigungsgründe auf Seite des Arbeitgebers vor
  • Ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber alternativ kündigen wird
  • Voraussichtliches Ergebnis eines alternativ durchzuführenden Kündigungsschutzverfahrens
  • Wird das finanzielle Angebot der Aufgabe des sozialen Besitzstandes gerecht

Da eine Aufhebungsvereinbarung immer ein individuell angepasster Vertrag der Vertragsparteien ist, und die rechtlichen und wirtschaftlichen Ansprüche der Parteien hinreichend berücksichtigt werden sollten, bedarf es in jedem Fall einer rechtlichen Beratung.

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